Immer wieder bekommt man die Behauptung zu hören, der Islam erlaube keine Glaubensfreiheit und sanktioniere die Abkehr vom islamischen Glauben oder ahnde sie sogar mit der Todesstrafe. Hier wird dieses Vorurteil anhand des Koran widerlegt.



Glaubensfreiheit laut Koran

Der Koran lehrt absolute Glaubensfreiheit und verbietet Strafen jeglicher Art gegenüber Nicht-Muslimen oder denjenigen, die sich vom Islam abwenden.

Und sprich: "Es ist die Wahrheit von eurem Herrn." Darum laß den gläubig sein, der will, und den ungläubig sein, der will. (18:29)
Die Aussage dieses Verses ist unmissverständlich: Die Frage der religiösen Zugehörigkeit muss von jedem Menschen für sich selbst entschieden werden und es gilt das Gebot, diejenigen ungläubig zu lassen, die das vorziehen. Da sich Koranverse nicht gegenseitig widersprechen, ist dieser Vers alleine schon Beweis genug, um die immer wieder vorgebrachte falsche Behauptung von Zwang im Glauben oder gar Todesstrafe bei Glaubensabkehr zu widerlegen.
Aber es gibt noch viele weitere Stellen die als Beweis herangezogen werden können. Der Vers,

Es soll kein Zwang sein im Glauben (2:256)
untersagt ausdrücklich, irgendeinen Zwang in Glaubenssachen auszuüben, egal ob innerhalb der islamischen Gemeinschaft oder gegenüber Anderen. Natürlich gilt das Verbot, auf irgendeine Art und Weise Zwang auszuüben, nicht nur für die gewöhnlichen Muslime, sondern es galt selbstverständlich erst recht auch für den Propheten Mohammed selbst. Dessen Auftrag war – wie der Auftrag jedes anderen Propheten auch – nur, seine Botschaft zu verkünden, aber nicht über die Menschen zu wachen.

Ermahne sie! Du bist nur ein Warner, kein über sie Verfügender. (88:21-22)
Für diejenigen, die sich von ihm abwenden, trägt er keine Verantwortung.

Wenn sich jemand von dir abwendet, so haben wir dich nicht als Aufpasser über sie gesandt. (4:80)
Schon zu Zeiten Mohammeds gab es Fälle, wo Leute zwischen Glauben und Nicht-Glauben wechselten, teilweise sogar mehrmals in Folge (4:137, 3:86-90). In den entsprechenden Versen ist keine Rede von irgendeiner weltlichen Strafe und auch Mohammed hat niemals jemanden wegen Apostasie bestraft. Selbst Missionarstätigkeit ist frei von Sanktionen:

Viele unter dem Volk der Schrift wünschen aus Neid und Egoismus dass sie euch, die ihr schon glaubt, wieder in Ungläubige zu verwandeln vermögen, nachdem ihnen doch selbst die Wahrheit kundgetan ward. Aber vergebt ihnen und wendet euch ab (von ihnen) (2:109)
Zwang irgendwelcher Art in Glaubensdingen kann aus dem Koran nicht begründet werden.



Ursache der Kontroverse über Todesstrafe bei Glaubensabkehr

Wenn der Koran so einen klaren Standpunkt bezieht, woher kommt dann die Kontroverse über die angebliche Todesstrafe? Ursache ist die Fehlinterpretation einiger Hadithe (mündlicher Überlieferungen). Diese Hadithe haben allerdings nichts mit der Gewissensentscheidung der Wahl seines Glaubens zu tun, sondern mit Hochverrat und militärischer Rebellion gegen die Gemeinschaft und ihre legitime Führung. Da Hadithe nun einmal unabhängige Überlieferungen sind, die oft nur aus ein oder zwei Sätzen bestehen, wird nicht immer aus dem Zusammenhang klar, dass das Wort „riddah“ (abfallen, überlaufen), was theoretisch sowohl die Bedeutung des Überlaufens zu einem anderen Glauben als auch die Bedeutung des Überlaufens zum militärischen Gegner hat, in der letzteren Bedeutung gemeint sein muss. Erschwerend kommt noch hinzu, dass damals Glaubensabfall und ein Überlaufen zum Feind in der Praxis meist zusammen vorkamen: Schließlich wäre kein Muslim auf die Idee gekommen, zum Feind überzulaufen und de Propheten zu bekämpfen, an den er selber glaubt! (Mal ganz abgesehen davon, dass er als Muslim ja von eben diesen Feinden auch verfolgt worden wäre.) Umgekehrt hat sich jemand, der sich vom Islam abwandte, im Normalfall wieder seinem alten Stamm angeschlossen, was wiederum ein Überlaufen auch im militärischen Sinne bedeutete, wenn dieser Stamm kollektiv gegen die Muslime Krieg führte. Aus einem Hadith, der ein überzeugendes Argument für Todesstrafe bei Glaubensabkehr sein soll, müsste daher hervorgehen, dass es sich um einen Fall von Glaubensabkehr ohne gleichzeitigen militärischen Verrat handelt.
Tatsächlich ist es dagegen so, dass entsprechende Hadithe, die auf den Koran Bezug nehmen, sich auf den Vers 4:89 beziehen. In 4:81-90 geht es um eine kriegerische Auseinandersetzung. Die Rede ist von „munafekin“ (Heuchler, Scheinheilige), also von Menschen, die sich Vorteile davon versprochen haben, sich äußerlich als Muslime auszugeben, aber nicht von Menschen, die ihren Glauben gewechselt haben. Die verräterischen Absichten werden in 4:81 beschrieben. Die Verse 4:88-90 geben den Muslimen Auskunft über die richtige Verhaltensweise: Sie sollen ihnen 1. keine kriegerischen Geheimnisse anvertrauen und sollen sie 2. zum Verlassen des gemeinsamen Wohnorts auffordern. Diejenigen „munafekin“, die sich feindlichen Stämmen anschließen, müssen dann ebenfalls als Feinde angesehen und folglich ebenso bekämpft werden wie diese, während die „munafekin“, die zu befreundeten Stämmen umsiedeln, diesen gleich zu setzen sind und deshalb nicht bekämpft werden. Das ist eine übliche, allgemein verständliche und sinnvolle Praxis im Kriegszustand. Auch jedes säkuläre Gesetz sieht bei militärischen Aufständen Bestrafung vor, damit Recht und Ordnung wieder durchgesetzt werden können. Eine Strafe für Apostasie lässt sich daraus nicht herleiten. Es ist ebenfalls nicht legitim, sich auf die Meinung irgendeiner Autoritätsperson oder Rechtsschule zu berufen, wenn diese im Widerspruch zum Koran steht. Genauso wenig können im Islam Hadithe oder Interpretationen eines Hadith akzeptiert werden, wenn die dem Koran widersprechen.